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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 14 AktG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 14 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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