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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 54 AGBGB – Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.

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