§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 54 AGBGB – Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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