Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 49 AGBGB – Messung des Grenzabstands
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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