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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 48 AGBGB – Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.

(2) Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.

Rechtsprechung zu Art. 48 AGBGB

Eine Entscheidung zitiert Art. 48 AGBGB.

  • BGH, Beschl. v. 13.04.2016 – XII ZB 578/14 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994, XII ZR 128/93, FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996, XII ZR 8/95, FamRZ 1996 …

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