Zum Inhalt springen
Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 39 AGBGB – Kraftloserklärung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

(1) Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu erklären. Vor der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

(2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in Art. 37 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 39 AGBGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 39 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten