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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 27 AGBGB – Wirksamkeit der Übertragung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Die Übertragung einer Schuldverschreibung der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art wird dem Aussteller gegenüber erst mit der Umschreibung wirksam.

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„Was regelt Art. 27 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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