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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 26 AGBGB – Legitimationswirkung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Ist das Verfügungsrecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der in Art. 25 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist der Aussteller ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.

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