Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemutet werden kann, ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Art. 18 entsprechend.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 19 AGBGB – Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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