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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 97 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 97 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 97 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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