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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 96 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt.

(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Die Kommission erlässt die erforderlichen Beschlüsse nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife.

Rechtsprechung zu Art. 96 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 96 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 15.03.2017 – C-253/16 · Dritte Kammer

    FlibTravel International SA und Léonard Travel International SA gegen AAL Renting SA u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 96 AEUV – Anwendbarkeit – Nationale Regelung, die es Taxidiensten untersagt, individuelle Sitzplätze zur Verfügung zu stellen – Nationale Regelung, die es Taxidiensten …

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