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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 94 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

Rechtsprechung zu Art. 94 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 94 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-541/20 bis C-555/20 · Große Kammer

    Republik Litauen u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Erstes Mobilitätspaket (‚Mobilitätspaket‘) – Verordnung (EU) 2020/1054 – Maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeiten – Mindestfahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten – …

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