Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 92 AEUV
Rechtsprechung zu Art. 92 AEUV
3 Entscheidungen zitieren Art. 92 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuGH, Urt. v. 18.06.2019 – C-591/17 · Große Kammer
Republik Österreich gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV – Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht – Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen …
EuGH, Urt. v. 26.09.2019 – C-600/18 · Achte Kammer
UTEP 2006. SRL gegen Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály. Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Art. 91 und 92 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – Art. 32 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 – Verstoß gegen die Regeln über die …
EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-162/12 und C-163/12 · Dritte Kammer
Airport Shuttle Express scarl u. a. gegen Comune di Grottaferrata.
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„Was regelt Art. 92 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“