Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 87 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

  • a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;
  • b) Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;
  • c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.

(3) Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs von Maßnahmen begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Das besondere Verfahren nach den Unterabsätzen 2 und 3 gilt nicht für Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 87 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 87 AEUV

7 Entscheidungen zitieren Art. 87 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 24.06.2014 – C-658/11 · Große Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss 2011/640/GASP – Rechtsgrundlage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Art. 37 EUV – Internationale Übereinkunft, die ausschließlich die GASP betrifft – Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 AEUV – …

  • EuGH, Urt. v. 10.12.2013 – C-272/12 P · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Irland u. a. Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Aufgabe des Gerichts – Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund – Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen – Jeweilige …

  • EuGH, Urt. v. 14.06.2016 – C-263/14 · Große Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Beschluss 2014/198/GASP – Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber …

  • EuGH, Urt. v. 06.05.2014 – C-43/12 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2011/82/EU – Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV …

  • OLG München, Urt. v. 07.03.2024 – 6 U 1509/14 · 6. Zivilsenat

    Anwendung des Arzneimittelpreisbindungsgebots auf das Angebot einer im EU-Ausland ansässigen Versandapotheke

Weitere Entscheidungen zu Art. 87 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 87 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 87 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten