Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 86 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

(2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 86 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 86 AEUV

7 Entscheidungen zitieren Art. 86 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 08.04.2025 – C-292/23 · Große Kammer

    Strafverfahren gegen I. R. O. und F. J. L. R. Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäische Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Art. 42 Abs. 1 – Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – Gerichtliche Kontrolle durch die nationalen Gerichte im Einklang mit den …

  • EuGH, Urt. v. 08.12.2016 – C-553/15 · Vierte Kammer

    Undis Servizi Srl gegen Comune di Sulmona. Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens – ‚In-House‘-Vergabe – Voraussetzungen – Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen – Verrichtung der Haupttätigkeit – …

  • BVerfG, Urt. v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.
  • EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-328/24 P · Fünfte Kammer

    Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși gegen Europäische Staatsanwaltschaft. Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Verordnung (EU) 2017/1939 – Europäische Staatsanwaltschaft – Art. 42 Abs. 1 – Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – Gerichtliche …

  • EuG, Beschl. v. 15.12.2023 – T-103/23 · Zehnte Kammer

    Victor-Constantin Stan gegen Europäische Staatsanwaltschaft. Nichtigkeitsklage – Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 – Beschluss der Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben – Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Unzuständigkeit.

Weitere Entscheidungen zu Art. 86 AEUV suchen