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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 76 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

  • a) auf Vorschlag der Kommission oder
  • b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 76 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 76 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 76 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-363/14 · Vierte Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europol – Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Nach Inkrafttreten des …

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