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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 66 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 66 AEUV verweisen