Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 61 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 61 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 61 AEUV.
EuGH, Urt. v. 11.06.2015 – C-98/14 · Erste Kammer
Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u. a. gegen Magyar Állam. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind – Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von …