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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 61 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

Rechtsprechung zu Art. 61 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 61 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 11.06.2015 – C-98/14 · Erste Kammer

    Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u. a. gegen Magyar Állam. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind – Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von …

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