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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 45 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

  • a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  • b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
  • c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  • d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 45 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 45 AEUV

302 Entscheidungen zitieren Art. 45 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 29.04.2021 – 6 AZR 232/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die bei der Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene, anders als in Satz 2 dieser Tarifnorm, auf die Stufe 3 begrenzte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV und ist unanwendbar, soweit der Arbeitnehmer diese Erfahrung in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen …
  • BAG, Beschl. v. 18.10.2018 – 6 AZR 232/17 (A) · 6. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen, dass …
  • EuGH, Urt. v. 30.06.2011 – C-388/09 · Zweite Kammer

    Joao Filipe da Silva Martins gegen Bank Betriebskrankenkasse - Pflegekasse. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.

  • EuGH, Urt. v. 16.03.2010 – C-325/08 · Große Kammer

    Olympique Lyonnais SASP gegen Olivier Bernard und Newcastle UFC. Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden …

  • BFH, Urt. v. 27.10.2021 – X R 11/20 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine --wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt-- Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses …
  • BFH, Beschl. v. 16.09.2015 – I R 62/13 · 1. Senat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung --anders als vergleichbare Beiträge …

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