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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 347 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 347 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 347 AEUV

5 Entscheidungen zitieren Art. 347 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-808/18 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Ungarn. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU – Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes – …

  • EuGH, Urt. v. 02.04.2020 – C-715/17, C-718/17 und C-719/17 · Dritte Kammer

    Europäische Kommission gegen Republik Polen u. a. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 – Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse – Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der …

  • EuG, Urt. v. 30.09.2010 – T-85/09 · Siebte Kammer

    Yassin Abdullah Kadi gegen Europäische Kommission. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und …

  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2024 – 1 C 2/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt in Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus. 2. Art. 21 AEUV gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht für jeden Unionsbürger, in das Hoheitsgebiet eines …
  • EuGH, Beschl. v. 24.03.2011 – C-194/10 · Sechste Kammer

    Robert Nicolaus Abt und andere gegen Hypo Real Estate Holding AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht München I - Deutschland.

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