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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 338 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.

(2) Die Erstellung der Unionsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 338 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 338 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 338 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 06.09.2012 – C-490/10 · Zweite Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 – Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 337 AEUV und Art. 187 EA – Art. 194 AEUV.

  • EuG, Urt. v. 23.09.2015 – T-261/13 und T-86/14 · Sechste erweiterte Kammer

    Königreich der Niederlande gegen Europäische Kommission. HVPI – Verordnung (EG) Nr. 2494/95 – Harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) – Verordnung (EU) Nr. 119/2013 – Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum – Verordnung (EU) Nr. 93/2013 – Eurostat – …

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