Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 337 AEUV
Rechtsprechung zu Art. 337 AEUV
2 Entscheidungen zitieren Art. 337 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
EuGH, Urt. v. 06.09.2012 – C-490/10 · Zweite Kammer
Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 – Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 337 AEUV und Art. 187 EA – Art. 194 AEUV.
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„Was regelt Art. 337 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“