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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 327 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 327 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 327 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 327 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 16.04.2013 – C-274/11 und C-295/11 · Große Kammer

    Königreich Spanien und Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Union. Einheitliches Patent – Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge – …

  • EuGH, Urt. v. 08.09.2015 – C-44/14 · Große Kammer

    Königreich Spanien gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 – Überschreitung der Außengrenzen – Eurosur-System – Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands – Beteiligung – Zusammenarbeit mit Irland und dem …

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2014 – C-209/13 · Zweite Kammer

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem – Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Beschluss 2013/52/EU – Klage auf Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen die Art. 327 AEUV …

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