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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 328 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.

Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.

(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 328 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 328 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 328 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 16.04.2013 – C-274/11 und C-295/11 · Große Kammer

    Königreich Spanien und Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Union. Einheitliches Patent – Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge – …

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