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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 309 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:

  • a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
  • b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der Errichtung oder dem Funktionieren des Binnenmarkts ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
  • c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.

In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union.

Rechtsprechung zu Art. 309 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 309 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 06.07.2023 – C-212/21 P und C-223/21 P · Dritte Kammer

    Europäische Investitionsbank (EIB) und Europäische Kommission gegen ClientEarth. Rechtsmittel – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 2 Abs. 1 Buchst. f – Begriff ‚Umweltrecht‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g – Begriff ‚Verwaltungsakt‘ – Art. 10 Abs. 1 – Interne …

  • EuG, Urt. v. 09.02.2022 – T-868/16 · Dritte Kammer

    QI u. a. gegen Europäische Kommission und Europäische Zentralbank. Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems – Beteiligung des …

  • EuG, Urt. v. 27.01.2021 – T-9/19 · Zweite erweiterte Kammer

    ClientEarth gegen Europäische Investitionsbank. Umwelt – Finanzierung eines Biomassekraftwerks in Galicien – Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, mit dem die Finanzierung gebilligt wurde – Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Art. 9 und 10 des Übereinkommens von Aarhus – Art. 10 bis 12 …

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