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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 281 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.

Rechtsprechung zu Art. 281 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 281 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Beschl. v. 13.09.2018 – C-23/18 P · Zehnte Kammer

    Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union. Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 281 Abs. 2 AEUV – Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Änderung der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Unterbleiben …

  • EuG, Urt. v. 23.01.2018 – T-639/16 P

    FV gegen Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2013 – Abweisung der Klage – Besetzung des Spruchkörpers, der das erstinstanzliche Urteil erlassen hat – Verfahren zur Ernennung eines …

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