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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 271 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über

  • a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 258 übertragenen Befugnisse;
  • b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 263 Klage erheben;
  • c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 263 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 19 Absatz 2 und Absätze 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
  • d) die Erfüllung der sich aus den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der Gouverneure der Europäischen Zentralbank besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 258 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

Rechtsprechung zu Art. 271 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 271 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-650/18 · Große Kammer

    Ungarn gegen Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage – Art. 7 Abs. 1 EUV – Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die …

  • EuGH, Urt. v. 06.07.2023 – C-212/21 P und C-223/21 P · Dritte Kammer

    Europäische Investitionsbank (EIB) und Europäische Kommission gegen ClientEarth. Rechtsmittel – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 2 Abs. 1 Buchst. f – Begriff ‚Umweltrecht‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g – Begriff ‚Verwaltungsakt‘ – Art. 10 Abs. 1 – Interne …

  • EuG, Urt. v. 27.01.2021 – T-9/19 · Zweite erweiterte Kammer

    ClientEarth gegen Europäische Investitionsbank. Umwelt – Finanzierung eines Biomassekraftwerks in Galicien – Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, mit dem die Finanzierung gebilligt wurde – Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Art. 9 und 10 des Übereinkommens von Aarhus – Art. 10 bis 12 …

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