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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 211 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 211 AEUV verweisen

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