Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 211 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 211 AEUV verweisen
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