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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 201 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 201 AEUV verweisen