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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 200 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in den Verträgen vorgesehenen Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 30 verboten.

(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 200 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 200 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 200 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 31.10.2019 – C-395/17 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel – Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union – Beschluss 91/482/EWG – Beschluss 2001/822/EG – Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union …

  • EuGH, Urt. v. 31.10.2019 – C-391/17 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenemittel – Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union – Beschluss 91/482/EWG – Art. 101 Abs. 2 – Zulassung zur zollfreien …

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