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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 190 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 190 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 190 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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