Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 173 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbs-orientierter Märkte auf Folgendes ab:

— Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;

— Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;

— Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;

— Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.

(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.

(3) Die Union trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Das Europäische Parlament und der Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Union irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer enthält.

Rechtsprechung zu Art. 173 AEUV

8 Entscheidungen zitieren Art. 173 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 22.02.2024 – C-660/22 · Sechste Kammer

    Ente Cambiano società cooperativa per azioni gegen Agenzia delle Entrate. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Richtlinie 2008/7/EG – Genossenschaftsbanken, deren Nettovermögen einen gewissen Schwellenwert übersteigt – Nationale Regelung, wonach die Übertragung des …

  • EuG, Urt. v. 24.09.2019 – T-391/17 · Zweite Kammer

    Rumänien gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten – Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt – Teilweise Registrierung – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Kein offenkundiges Fehlen …

  • EuG, Urt. v. 03.02.2017 – T-646/13 · Erste Kammer

    Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten sowie Stärkung der kulturellen …

  • EuG, Urt. v. 29.03.2023 – T-660/19 RENV · Fünfte Kammer

    Universität Bremen gegen Europäische Exekutivagentur für die Forschung. Forschung und technologische Entwicklung – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 – Entscheidung der REA über die Ablehnung eines …

  • EuG, Urt. v. 02.03.2022 – T-688/19 · Neunte Kammer

    VeriGraft AB gegen Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU. Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ – Kündigung der Vereinbarung – Berufliches Fehlverhalten – Eigenschaft als Finanzhilfeempfänger oder …

  • EuG, Beschl. v. 11.06.2020 – T-516/19 · Fünfte Kammer

    VDV eTicket Service GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission und Exekutivagentur für Innovation und Netze. Schiedsklausel – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Projekt ‚European Travellers Club: Account-Based Travelling across the European Union – ETC‘ – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 173 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 173 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 173 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten