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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 167 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

— Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

— Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

— nichtkommerzieller Kulturaustausch,

— künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

— erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

— erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Rechtsprechung zu Art. 167 AEUV

10 Entscheidungen zitieren Art. 167 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – I R 104/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. "Nullregelung" (§§ 51, 52 UStDV 1993) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 gehört . 2. NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner im Abzugsverfahren aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers …
  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – I R 105/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. Nullregelung (§ 51, 52 UStDV 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG gehört. 2. NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben geltend machen, die im …
  • EuGH, Urt. v. 20.01.2022 – C-899/19 P · Vierte Kammer

    Rumänien gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative – Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen …

  • EuG, Urt. v. 24.09.2019 – T-391/17 · Zweite Kammer

    Rumänien gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten – Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt – Teilweise Registrierung – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Kein offenkundiges Fehlen …

  • EuGH, Urt. v. 07.03.2019 – C-420/16 P · Erste Kammer

    Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Bürgerinitiative – Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – Registrierung der geplanten Bürgerinitiative – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b – Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des …

  • EuG, Urt. v. 12.12.2018 – T-873/16 · Fünfte Kammer

    Groupe Canal + gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Ausstrahlung im Fernsehen – Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden – Territoriale Ausschließlichkeit – Vorläufige Beurteilung – Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter – Verhältnismäßigkeit.

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