Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 7h AEG – Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7h AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 7h AEG? Zitiere den Wortlaut.“