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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 7h AEG – Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7h AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7h AEG? Zitiere den Wortlaut.“

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