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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 10 AEG – Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

  • 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  • 2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
  • 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 AEG verweisen

  • § 5 AEG – Eisenbahnaufsicht
  • § 5a AEG – Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden

Rechtsprechung zu § 10 AEG

3 Entscheidungen zitieren § 10 AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 98/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der Buchung

  • BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 97/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Fahr- oder Fluggastes, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Rechts des Personenbeförderungsvertrags. 2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, nach der der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss zur Zahlung …
  • BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

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