Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 32 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 AEG verweisen
- § 5 AEG – Eisenbahnaufsicht
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