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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 32 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 AEG verweisen

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