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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 31 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 AEG? Zitiere den Wortlaut.“

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