Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 31 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 31 AEG? Zitiere den Wortlaut.“