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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 19 AEG – Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 AEG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 AEG

3 Entscheidungen zitieren § 19 AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 A 11/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
  • BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 A 5/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter angewendet werden. 2. Ab welcher Höhe einer Lärmschutzwand die Kosten ihrer Errichtung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BlmSchG), kann im Regelfall auf der …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.05.2010 – 7 VR 2/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Ausschluss von Einwendungen; Anforderungen an die hinreichende Substantiierung von Einwendungen; Alternativenprüfung

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