Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 15 AEG – Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 AEG verweisen
- § 16 AEG – Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
Rechtsprechung zu § 15 AEG
Eine Entscheidung zitiert § 15 AEG.
BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – X ZB 4/10 · 10. Zivilsenat
Leitsatz: S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr 1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen . 2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt …