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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 15 AEG – Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 AEG verweisen

  • § 16 AEG – Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen

Rechtsprechung zu § 15 AEG

Eine Entscheidung zitiert § 15 AEG.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – X ZB 4/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr 1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen . 2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt …

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