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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 2b AdVermiG – Unbegleitete Auslandsadoption

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2b AdVermiG verweisen

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„Was regelt § 2b AdVermiG? Zitiere den Wortlaut.“

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