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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 13d AdVermiG – Anzeigenverbot

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13d AdVermiG verweisen

Rechtsprechung zu § 13d AdVermiG

Eine Entscheidung zitiert § 13d AdVermiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 573/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 …

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