Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
§ 13d AdVermiG – Anzeigenverbot
Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13d AdVermiG verweisen
- § 14 AdVermiG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 13d AdVermiG
Eine Entscheidung zitiert § 13d AdVermiG.
BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 573/12 · 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 …