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Zitierfest

AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

§ 13a AdVermiG – Ersatzmutter

Amtliche Fassung, Stand 21.06.2021.

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

  • 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
  • 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13a AdVermiG verweisen

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„Was regelt § 13a AdVermiG? Zitiere den Wortlaut.“

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