Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 52 AbgG – Ausführungsbestimmungen
Rechtsprechung zu § 52 AbgG
2 Entscheidungen zitieren § 52 AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 · 2. Senat
Leitsatz: Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
BVerfG, Beschl. v. 15.07.2015 – 2 BvE 4/12 · 2. Senat
Organstreitverfahren bzgl der Bewilligung von Haushaltsmitteln für Bundestagsfraktionen, für persönliche Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten sowie zugunsten parteinaher Stiftungen im Bundeshaushalt 2012 - Anträge unzulässig - Verletzung des Anspruchs einer nicht im Bundestag vertretenen Partei …
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