In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 50 AbgG – Rückfrage
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.