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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 47 AbgG – Veröffentlichung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 AbgG verweisen

  • § 49 AbgG – Interessenverknüpfung im Ausschuss

Rechtsprechung zu § 47 AbgG

3 Entscheidungen zitieren § 47 AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 15.07.2015 – 2 BvE 4/12 · 2. Senat

    Organstreitverfahren bzgl der Bewilligung von Haushaltsmitteln für Bundestagsfraktionen, für persönliche Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten sowie zugunsten parteinaher Stiftungen im Bundeshaushalt 2012 - Anträge unzulässig - Verletzung des Anspruchs einer nicht im Bundestag vertretenen Partei …

  • BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2014 – 2 BvE 3/12 · 2. Senat

    (Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässiges Organstreitverfahren, durch das eine Verletzung des Gebots der Neutralität im Wahlkampf und des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf feststellt werden sollte)

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