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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 44d AbgG – Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.

(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

Rechtsprechung zu § 44d AbgG

2 Entscheidungen zitieren § 44d AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 – 2 BvE 3/07 · 2. Senat

    Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND -Untersuchungsausschuss)

  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.

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