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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 4 AbgG – Berufs- und Betriebszeiten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 AbgG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 4 AbgG.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 – 2 BvL 2/97 · 2. Senat

    Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin

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