Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 28 AbgG – Unterstützungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 AbgG verweisen
- § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Rechtsprechung zu § 28 AbgG
Eine Entscheidung zitiert § 28 AbgG.
BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19 · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 …
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