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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 28 AbgG – Unterstützungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 AbgG verweisen

  • § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Rechtsprechung zu § 28 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 28 AbgG.

  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 …

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