Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 26 AbgG – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 26 AbgG verweisen
- § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
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