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Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 13 AbgG – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 13 AbgG

4 Entscheidungen zitieren § 13 AbgG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 65/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf materiell-rechtlich …
  • BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 66/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht anzuerkennen, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung einer Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung auf der Grundlage presserechtlicher Ansprüche begehrt und die Behörde zur Auskunft bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse …
  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2026 – 5 C 4.25 · 5. Senat

    Leitsatz: Der hälftige Zuschuss zur Krankenversicherung ehemaliger Bundestagsabgeordneter ist nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nicht nur zu denjenigen Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben werden, sondern zu dem gesamten aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Der Erhalt eines Zuschusses der gesetzlichen …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

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