Zum Inhalt springen
Zitierfest

AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

§ 1 AbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.

Rechtsprechung zu § 1 AbgG

Eine Entscheidung zitiert § 1 AbgG.

  • BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine Grundrechtsverletzung

Weitere Entscheidungen zu § 1 AbgG suchen