Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 1 AbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 1 AbgG
Eine Entscheidung zitiert § 1 AbgG.
BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine Grundrechtsverletzung